e) Schliesslich geht die Gemeinde Langnau im Emmental in ihrer Verfügung vom 26. März 2025 davon aus, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der Entwässerungsleitung ist, ohne dies näher zu begründen. Es ist jedoch fraglich, ob der Beschwerdeführer als Eigentümer der Entwässerungsleitung gilt. Der Eigentümer des Bodens, mit dem die Leitungen verbunden sind, ist zufolge Akzession grundsätzlich auch deren Eigentümer (vgl. Art. 667 ZGB8).