Mit E-Mail vom 15. April 2025 gelangte die Verwaltung der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten an die Gemeinde Langnau im Emmental. Diese hielt fest, eine Leitungsaufnahme habe ergeben, dass die Entwässerung des Unterstandes ebenfalls in diese Leitung erfolge, womit ein gemeinsamer Unterhalt angebracht wäre.6 d) Unbestrittenermassen ging die Gemeinde beim Erlass ihrer Verfügung vom 26. März 2025 davon aus, dass die beanstandete Leitung lediglich der Entwässerung des Grundstücks des Beschwerdeführers dient. Aufgrund des E-Mails der Verwaltung der von Amtes wegen am Verfahren