Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme ein.4 Am 26. März 2025 erliess die Gemeinde Langnau im Emmental die angefochtene Wiederherstellungsverfügung. Nach Erlass der Verfügung fand am 9. April 2025 eine Besprechung/Besichtigung vor Ort statt. Anlässlich dieser wurde festgestellt, dass beim Autounterstand auf der Parzelle Langnau im Emmental Grundbuchblatt Nr. E.________ ein Schacht existiert. Die Anwesenden gingen jedoch davon aus, dass dieser nichts mit der Entwässerungsleitung zu tun hat.5 Mit E-Mail vom 15. April 2025 gelangte die Verwaltung der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten an die Gemeinde Langnau im Emmental.