b) Die Gemeinde Langnau im Emmental hält in ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2025 fest, nach ihrem damaligen Wissensstand habe die beanstandete Leitung ausschliesslich der Entwässerung des Grundstücks des Beschwerdeführers gedient. Diese Einschätzung habe auf einer Ortsbesichtigung, den vorhandenen Plänen und der Prüfung vor Ort basiert. Erst nach der Besprechung vor Ort am 9. April 2025 sei ihr eine Kanalfernsehaufnahme zugesandt worden, die auf einen unsachgemässen Anschluss des Carports der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten hingewiesen habe.