a) Der Beschwerdeführer rügt, die Verfügung stütze sich im Wesentlichen darauf ab, dass die fragliche Entwässerungsleitung nur ihm diene und er Eigentümer der Leitung sei. Zudem stütze sie auf die zuletzt in der Aktennotiz vom 9. April 2025 bestätigte Annahme ab, dass der Abwasserleitung keine anderen Grundstücke angeschlossen seien. Spätestens mit E-Mail der Verwaltung der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten, in welcher diese bestätige, dass auch der 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0).