Massgebend ist damit weiterhin die gekürzte Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden von CHF 4616.20 (Honorar CHF 4000.00, Auslagen CHF 270.30, Mehrwertsteuer CHF 345.90). Davon entfällt nach dem Gesagten die Hälfte auf die mit dem vorliegenden Entscheid behandelte Thematik der Bauten und Anlagen ohne Zusammenhang zum südseitigen Anbau. Von diesen CHF 2308.10 hat die Gemeinde wie ausgeführt drei Viertel, ausmachend CHF 1731.10, zu übernehmen. 12 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) 13 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11)