Im vorliegenden Fall bleibt es bei der Beurteilung gemäss der Teilabschreibungsverfügung vom 28. Mai 2025, zumal die seither noch ergangene Stellungnahme der Beschwerdeführenden wie erwähnt unaufgefordert erging. Der gebotene Zeitaufwand ist damit als knapp unterdurchschnittlich zu werten, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses sind insgesamt als knapp durchschnittlich einzustufen, womit ein Honorar von CHF 4000.00 als angemessen erscheint. Massgebend ist damit weiterhin die gekürzte Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden von CHF 4616.20 (Honorar CHF 4000.00, Auslagen CHF 270.30, Mehrwertsteuer CHF 345.90).