104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV12 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren CHF 400.00 bis CHF 11 800.00 pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG13). Im vorliegenden Fall bleibt es bei der Beurteilung gemäss der Teilabschreibungsverfügung vom 28. Mai 2025, zumal die seither noch ergangene Stellungnahme der Beschwerdeführenden wie erwähnt unaufgefordert erging.