Wie in der Teilabschreibungsverfügung vom 28. Mai 2025 bereits ausgeführt, erachtet es das Rechtsamt als gerechtfertigt, die Parteikosten pauschal hälftig der Thematik des südseitigen Anbaus zuzuordnen und hälftig der weiteren Bauten und Anlagen ohne Zusammenhang zum südseitigen Anbau.