Die Beschwerdegegnerschaft hat sich im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Bauten und Anlagen ohne Zusammenhang zum südseitigen Anbau nicht vernehmen lassen und diesbezüglich keine Anträge gestellt, weshalb sie diese Parteikosten der Beschwerdeführenden nicht zu tragen hat, selber jedoch ebenfalls nicht als teilweise obsiegend gelten kann und somit keinen Anspruch auf Parteikostenersatz hat. Die Gemeinde Lengnau hat damit den Beschwerdeführenden drei Viertel der Parteikosten zu ersetzen, zumal aufgrund der Säumnisse der Gemeinde eine Auflage der Parteikosten auch als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG).