c) Auch in Bezug auf die Parteikosten gelten die Beschwerdeführenden zu drei Vierteln als obsiegend. Die Beschwerdegegnerschaft hat sich im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Bauten und Anlagen ohne Zusammenhang zum südseitigen Anbau nicht vernehmen lassen und diesbezüglich keine Anträge gestellt, weshalb sie diese Parteikosten der Beschwerdeführenden nicht zu tragen hat, selber jedoch ebenfalls nicht als teilweise obsiegend gelten kann und somit keinen Anspruch auf Parteikostenersatz hat.