jektänderung I vom 12. August 2020. Aus diesem Grund ist auch im Kostenpunkt bloss von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführenden auszugehen. Die BVD erachtet es unter diesen Umständen als gerechtfertigt, die Beschwerdeführenden zu drei Vierteln als obsiegend und zu einem Viertel als unterliegend zu bezeichnen. Die Beschwerdeführenden haben damit Verfahrenskosten im Umfang von CHF 300.00 zu tragen. Die Beschwerdegegnerschaft hat sich im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Bauten und Anlagen ohne Zusammenhang zum südseitigen Anbau nicht vernehmen lassen und diesbezüglich keine Anträge gestellt, entsprechend kann sie nicht als unterliegend gelten.