Die Sache ist bezüglich dieser Bauten und Anlagen ohne Zusammenhang zum südseitigen Anbau im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurückzuschicken. Bezüglich dieser Bauten und Anlagen ist die Beschwerde der Beschwerdeführenden dennoch bloss teilweise gutzuheissen, da die Bewilligung der Projektänderung I vom 12. August 2020 nicht nichtig ist und bei deren Antrag auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden – als massgebender, rechtmässig bewilligter Zustand der Stand gemäss Projektänderung I und nicht derjenige gemäss ursprünglicher Baubewilligung vom 30. April 2019 zu gelten hat.