Hinsichtlich der weiteren Bauten und Anlagen ohne Zusammenhang zum südseitigen Anbau ist die angefochtene Verfügung vom 25. März 2025 mit dem vorliegenden Beschwerdeentscheid aufzuheben. Die Sache ist bezüglich dieser Bauten und Anlagen ohne Zusammenhang zum südseitigen Anbau im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurückzuschicken.