a) Hinsichtlich des südseitigen Anbaus fiel die angefochtene Verfügung aufgrund der Einreichung des diesbezüglichen nachträglichen Baugesuchs der Beschwerdegegnerschaft von Gesetzes wegen dahin, weshalb das Beschwerdeverfahren bezüglich dieses südseitigen Anbaus bereits mit Verfügung vom 28. Mai 2025 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wurde. Hinsichtlich der weiteren Bauten und Anlagen ohne Zusammenhang zum südseitigen Anbau ist die angefochtene Verfügung vom 25. März 2025 mit dem vorliegenden Beschwerdeentscheid aufzuheben.