Erfüllung ihrer baupolizeilichen Pflichten nach Art. 45 bis 47 BauG angesetzt war und dass die Gemeinde innert dieser Frist nicht ordnungsgemäss gehandelt hat. Auch dies ist Aufgabe der Aufsichtsbehörde und es ist unklar, ob eine solche Fristansetzung vorliegend bereits erfolgt ist. Angesichts der Vorgeschichte erscheint es aber weiterhin angezeigt, den vorliegenden Entscheid auch dem Regierungsstatthalteramt zu eröffnen. Überdies wird die Gemeinde aufgefordert, das Regierungsstatthalteramt weiterhin über den weiteren Verlauf des Baupolizeiverfahrens in dieser Angelegenheit laufend zu informieren und diesem sämtliche Verfügungen zuzustellen.