e) Die Beschwerdeführenden beantragen für den Fall der Rückweisung der Sache, dass das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne zu verpflichten sei, sich gestützt auf Art. 48 BewD der Sache anzunehmen. Voraussetzung dafür ist, dass die Gemeindebehörde ihre baupolizeilichen Pflichten vernachlässigt und dadurch öffentliche Interessen gefährdet sind. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist nicht durch die BVD als Rechtsmittelinstanz zu beurteilen, sondern durch das Regierungsstatthalteramt als Aufsichtsbehörde. Entsprechend ist es auch nicht an der BVD, das Verfahren direkt an das zuständige Regierungsstatthalteramt zurückzuweisen;