d) Zudem hat es die Gemeinde auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren erneut unterlassen, die (vollständigen) Vorakten einzureichen. Es muss daher nach wie vor davon ausgegangen werden (vgl. bereits erster Rückweisungsentscheid der BVD vom 14. Mai 2024, E. 2), dass die Gemeinde ihrer Aktenführungspflicht nicht nachgekommen ist. Sie wird daher dieser Pflicht noch nachzukommen haben. Die richtige und vollständige Aktenführung ist Grundvoraussetzung, damit einerseits das Akteneinsichtsrecht vollständig gewährt werden kann und damit andererseits eine allfällige neuerliche Überprüfung der Angelegenheit in einem Rechtsmittelverfahren möglich wird.