Bei den ohne Baubewilligung bzw. in Überschreitung oder Abweichung des bewilligten Zustands Stand Projektänderung I realisierten Bauvorhaben wird die Gemeinde in dieser Verfügung die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands innert einer angemessenen Frist unter Androhung der Ersatzvornahme zu prüfen haben. Dabei ist zu beachten, dass eine Wiederherstellung neben einer Schleifung (Abbruch) widerrechtlicher Bauteile etwa auch – was vorliegend unter Umständen angezeigt sein könnte – in der Aufforderung bestehen kann, innert einer angemessenen Frist den rechtmässigen Zustand erstmals herzustellen, indem etwa ein bewilligter, aber unvollendeter Bau oder die Ge-