In der zu erlassenden Wiederherstellungsverfügung gemäss Art. 46 Abs. 2 BauG wird die Gemeinde hinsichtlich dieser weiteren Bauten und Anlagen ohne Zusammenhang zum südseitigen Anbau auf alle zur Anzeige gebrachten Gegenstände einzugehen haben und ihre Schlüsse (Abweichung vom bewilligten Zustand Stand Projektänderung I oder nicht) nachvollziehbar begründen müssen. Bei den ohne Baubewilligung bzw. in Überschreitung oder Abweichung des bewilligten Zustands Stand Projektänderung I realisierten Bauvorhaben wird die Gemeinde in dieser Verfügung die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands innert einer angemessenen Frist unter Androhung der Ersatzvornahme zu prüfen haben.