46 Abs. 2 Bst. a BauG). In der zu erlassenden Wiederherstellungsverfügung gemäss Art. 46 Abs. 2 BauG wird die Gemeinde hinsichtlich dieser weiteren Bauten und Anlagen ohne Zusammenhang zum südseitigen Anbau auf alle zur Anzeige gebrachten Gegenstände einzugehen haben und ihre Schlüsse (Abweichung vom bewilligten Zustand Stand Projektänderung I oder nicht) nachvollziehbar begründen müssen.