Abs. 1 BauG zu prüfen haben, welche Bauvorhaben durch die Beschwerdegegnerschaft ohne Baubewilligung oder in Überschreitung bzw. Abweichung der Baubewilligung vom 30. April 2019 inkl. der am 12. August 2020 bewilligten Projektänderung I ausgeführt wurden. Dabei wird sich die Gemeinde mit sämtlichen, von den Beschwerdeführenden geltend gemachten und zur Anzeige gebrachten Verstössen gemäss den seit dem 28. März 2023 eingereichten Anzeigen zu befassen haben und nach einer Besichtigung vor Ort sowie allfälligen Messungen beurteilen müssen, ob und inwieweit diese vom bewilligten Bauvorhaben Stand Projektänderung I abweichen.