Die Gemeinde wird sich daher mit den Bauten und Anlagen ohne Zusammenhang zum südseitigen Anbau und sämtlichen diesbezüglichen Anzeigen der Beschwerdeführenden noch zu befassen haben. Da dies nicht Aufgabe der BVD als Rechtsmittelinstanz ist, wird die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens erneut zurück an die Gemeinde geschickt. In teilweiser Wiederholung der Ausführungen des ersten Rückweisungsentscheids der BVD vom 14. Mai 2024 (E. 5c) wird die Gemeinde nach Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der streitgegenständlichen Bauten und Anlagen ohne Zusammenhang zum südseitigen Anbau in einem ersten Schritt gestützt auf Art. 46