gebrachten Gegenstände einzugehen habe und ihre Schlüsse (Abweichung vom bewilligten Zustand Stand Projektänderung I oder nicht) nachvollziehbar begründen müsse, unterliess sie dies in der angefochtenen Verfügung komplett. So begründete sie ihren Verzicht auf die Anordnung von Wiederherstellungsmassnahmen hinsichtlich der weiteren Bauten und Anlagen ohne Zusammenhang zum südseitigen Anbau und damit ihren (impliziten) Schluss, dass bezüglich dieser Bauten keine formelle Rechtswidrigkeit besteht, in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort. Es gibt keine Hinweise, dass die angeordneten Sachverhaltsabklärungen vorgenommen worden wären.