Die Gemeinde führte zwar – wie bereits ausgeführt (E. 1b und E. 3a) – in der angefochtenen Verfügung in den Erwägungen aus, dass sie sich gemäss Anweisungen der BVD mit sämtlichen von den Beschwerdeführenden geltend gemachten und zur Anzeige gebrachten Verstössen zu befassen habe und nach einer Besichtigung vor Ort sowie allfälligen Messungen zu beurteilen habe, ob und inwieweit diese vom bewilligten Bauvorhaben abweichen würden. Entgegen den ausdrücklichen Ausführungen in E. 2c und E. 5c des ersten Rückweisungsentscheids der BVD vom 14. Mai 2024, wonach die Gemeinde in der zu erlassenden Verfügung auf alle zur Anzeige