Die Gemeinde habe damit die nötigen Abklärungen unterlassen, die Begründungspflicht und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sollte sich die BVD der Sache wider Erwarten nicht selber annehmen, sei das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne zu verpflichten, sich gestützt auf Art. 48 BewD der Sache anzunehmen. In der Stellungnahme vom 23. Juni 2025 beanstandet sie – aufgrund der fehlenden Einreichung der Vorakten durch die Gemeinde – nochmals die Aktenführungspflicht der Gemeinde und eine grobe Verletzung des rechtlichen Gehörs.