Aus der Wiederherstellungsverfügung gehe nicht hervor, dass sich die Gemeinde – wie von der BVD verlangt – mit sämtlichen, von ihnen zur Anzeige gebrachten Verstössen befasst hätte. Es könne daher keine Rede davon sein, dass die Gemeinde auf alle relevanten zur Anzeige gebrachten Abweichungen eingegangen sei und sowohl im Falle der Anordnung baupolizeilicher Massnahmen als auch im Falle des Verzichts auf solche nachvollziehbar begründet hätte, wieso sie zu den entsprechenden Schlüssen gekommen sei. Die Gemeinde habe damit die nötigen Abklärungen unterlassen, die Begründungspflicht und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.