Weiter führte die BVD unter E. 5c dieses Entscheids im Detail aus, wie die Gemeinde diesbezüglich vorzugehen hat. Entsprechend führte die Gemeinde in der vorliegend angefochtenen Verfügung aus (Ziff. J), sie habe sich gemäss Anweisungen der BVD mit sämtlichen von den Beschwerdeführenden geltend gemachten und zur Anzeige gebrachten Verstössen zu befassen und nach einer Besichtigung vor Ort sowie allfälligen Messungen zu beurteilen, ob und inwieweit diese vom bewilligten Bauvorhaben abweichen würden. Wie ausgeführt (E. 1b) kam die Gemeinde danach in der angefochtenen Verfügung zum Schluss (Erwägungen, Ziff.