zum südseitigen Anbau aus, dass sich die Gemeinde mit diesen in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort auseinandergesetzt und somit diesbezüglich den Verzicht auf baupolizeiliche Massnahmen nicht begründet habe. Weiter führte die BVD unter E. 5c dieses Entscheids im Detail aus, wie die Gemeinde diesbezüglich vorzugehen hat.