Insgesamt wiegen diese Mängel in ihrer Gesamtheit nicht derart schwer, dass die Bewilligung der Projektänderung I vom 12. August 2020 als nichtig zu bezeichnen wäre. Damit bleibt es – trotz den neuen Einwänden der Beschwerdeführenden – bei der Beurteilung gemäss Entscheid vom 14. Mai 2024, wonach die unangefochten gebliebene Bewilligung der Projektänderung I der Gemeinde vom 12. August 2020 Gültigkeit beanspruchen kann und die Beschwerdeführenden, welche ihr Einverständnis zu dieser Projektänderung I erteilten, die mit Entscheid vom 12. August 2020 bewilligten Änderungen nicht mehr in Frage stellen können. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet.