2020 gemäss den darin enthaltenen Ausführungen «auf Grund eines Baugesuchs vom 10.08.2020» erteilt wurde. Selbst wenn dieses «Baugesuch» die formellen Anforderungen verletzt, handelt es sich dabei jedenfalls auch nicht um einen formellen Mangel mit Nichtigkeitsfolge. Der sinngemäss vorgebrachte Einwand der ungenügenden Prüfung, indem keine Amts- und Fachberichte eingeholt wurden, stellt schliesslich einen materiellen Mangel dar, welcher – wie ausgeführt – nur in besonders schweren Fällen (wie etwa offensichtlichen und krassen Verstössen gegen Grundrechte oder gegen mehrere Gesetze) eine Nichtigkeit begründen kann. Davon kann vorliegend auch nicht ausgegangen werden.