und J.________) – darunter die Beschwerdeführenden – durch den von der Beschwerdegegnerschaft beauftragten Architekten gemäss Schreiben vom 7. Juli 2020 über die beabsichtigte Projektänderung mit Verweis auf die neuen Pläne vom 24. Juni 2020 informiert wurden und diese sich durch Unterschrift mit der Projektänderung I einverstanden erklärten. Das fehlende Einreichen des Baugesuchsformulars 1.0 stellt zwar ebenfalls einen formellen Mangel dar, es ist aber weder belegt noch erkennbar, dass das Baugesuchsverfahren nicht durch die Beschwerdegegnerschaft initiiert worden wäre, zumal die Baubewilligung der Projektänderung I vom 12. August