Selbst wenn die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten zusätzlichen Mängel zutreffen sollten, so wiegen die Mängel weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit (Rahmen der Projektänderung gesprengt, kein Baugesuchsformular 1.0 eingereicht, keine schriftlichen Amts- und Fachberichte eingeholt) derart schwer, dass sie eine Nichtigkeit der erteilten Baubewilligung vom 12. August 2020 für die Projektänderung I begründen könnten. Die fehlende Behandlung als neues Baugesuch mit erneuter Publikation stellt – wie bereits im Entscheid vom 14. Mai 2024 ausgeführt – keinen schweren Verfahrensfehler im oben erwähnten Sinne dar, zumal die unmittelbar benachbarten Grundei-