Ob dies bei der Beurteilung der jederzeit und von sämtlichen Instanzen zu beachtenden Nichtigkeit gleichermassen gelten kann, ist fraglich, kann hier aber letztlich offen bleiben. Selbst wenn die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten zusätzlichen Mängel zutreffen sollten, so wiegen die Mängel weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit (Rahmen der Projektänderung gesprengt, kein Baugesuchsformular 1.0 eingereicht, keine schriftlichen Amts- und Fachberichte eingeholt) derart schwer, dass sie eine Nichtigkeit der erteilten Baubewilligung vom 12. August 2020 für die Projektänderung I begründen könnten.