d) Zunächst ist zu beachten, dass sich die von den Beschwerdeführenden erwähnte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, wonach mehrere eher unbedeutende Fehler zusammen so gewichtig sein können, dass sie die Aufhebung eines Verwaltungsakts rechtfertigen6, auf Art. 40 VRPG7 bezieht (Aufhebung von Amtes wegen durch Verwaltungsjustizbehörden). Ob dies bei der Beurteilung der jederzeit und von sämtlichen Instanzen zu beachtenden Nichtigkeit gleichermassen gelten kann, ist fraglich, kann hier aber letztlich offen bleiben.