Dies hätte sie jedoch machen müssen. So dürfte beispielsweise unbestritten sein, dass bei der Anpassung eines Bauvorhabens von einem Einfamilienhaus zu einem Zweifamilienhaus die Einholung eins Fachberichts zum Brandschutz erforderlich gewesen wäre. Selbst wenn die Entscheidbehörde wider Erwarten die einzelnen festgestellten Verfahrensfehler nicht als schwerwiegend beurteilen sollte, gelte es zu beachten, dass auch mehrere an und für sich nicht sehr schwerwiegende Verfahrensfehler zusammen so gewichtig sein könnten, dass sie die Aufhebung eines Verwaltungsaktes rechtfertigen könnten.