Eine Projektänderung setze ein formell gültiges Baugesuch voraus. Fehle dieses, fehle eine grundlegende Voraussetzung für die nachgesuchte Projektänderung, weshalb diese nicht erteilt werden könne. Indem die Gemeinde die Bewilligung für die Projektänderung I dennoch erteilt habe, seien die einschlägigen Normen des BewD schwerwiegend verletzt worden. Wie im Rahmen der Akteneinsicht weiter erkennbar geworden sei, habe die Vorinstanz im Rahmen des Bewilligungsverfahrens der Projektänderung I weder jemals einen Fachbericht, noch einen Amtsbericht eingeholt. Dies hätte sie jedoch machen müssen.