Entsprechend erliess die Gemeinde diesbezüglich – im Unterschied zum südseitigen Anbau – auch keine Wiederherstellungsanordnung. Diese weiteren Bauten und Anlagen ohne Zusammenhang zum südseitigen Anbau waren damit Thema der angefochtenen Verfügung und sind entsprechend Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 2. Nichtigkeit