2), dass einzig hinsichtlich des südlichen Abstellraums eine formelle Rechtswidrigkeit bestehe. Damit waren auch die weiteren, von den Beschwerdeführenden zur Anzeige gebrachten Bauten und Anlagen ohne Zusammenhang zum südseitigen Anbau (u.a. Aussenraumgestaltungen, Terrainanpassungen, Stützmauern an Parzellengrenze zum M.________weg 10, Stützmauer zwischen M.________weg 8 und Garage M.________weg 8a) Thema der angefochtenen Verfügung, indem aus den Erwägungen dieser Verfügung geschlossen werden muss, dass diese von der Gemeinde nicht als formell rechtswidrig beurteilt wurden.