Die Gemeinde führte in der angefochtenen Verfügung – gestützt auf den Rückweisungsentscheid der BVD vom 14. Mai 2024 – im Sachverhalt (Bst. I und J) zu Recht aus, dass sie aufgrund der durch die Beschwerdeführenden eingereichten Anzeigen zu prüfen habe, welche weiteren Bauvorhaben formell rechtswidrig sind. Danach kam die Gemeinde jedoch zum Schluss (Erwägungen, Ziff. 2), dass einzig hinsichtlich des südlichen Abstellraums eine formelle Rechtswidrigkeit bestehe.