Bezüglich dieses südseitigen Anbaus reichte die Beschwerdegegnerschaft ein nachträgliches Baugesuch ein. Das Rechtsamt schrieb daher das Beschwerdeverfahren bezüglich des südseitigen Anbaus und damit hinsichtlich der Beschwerde der Beschwerdegegnerschaft vom 22. April 2025 vollumfänglich und hinsichtlich der Beschwerde der Beschwerdeführenden vom 24. April 2025 teilweise (nur soweit den südseitigen Anbau betreffend) als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab. Der südseitige Anbau und die diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bildet damit nicht mehr Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.