Als formell rechtswidrig bezeichnete die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung (Erwägungen, Ziff. 2) einzig die im südseitigen Anbau vorgenommene, unbewilligte Änderung des Hohlraumes zu einem unbewohnten und unbeheizten Abstellraum mit drei Fenstern, zwei Türen und einer Bodenplatte. Bezüglich dieses südseitigen Anbaus reichte die Beschwerdegegnerschaft ein nachträgliches Baugesuch ein.