In der Verfügung vom 28. Mai 2025 sei festgehalten worden, dass diese mit Verfügung vom 15. Mai 2025 angesetzte Frist weiterhin Bestand habe. Es werde festgestellt, dass von der Beschwerdegegnerschaft und der Gemeinde innert Frist keine Stellungnahme eingegangen sei und die Gemeinde auch darauf verzichtet habe, die Vorakten einzureichen. Der Entscheid der BVD erfolge voraussichtlich im Juli 2025. Am 24. Juni 2025 ging eine unaufgeforderte Stellungnahme der Beschwerdeführenden von 23. Juni 2025 ein. 6. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.