Darin schrieb es – aufgrund des von der Beschwerdegegnerschaft eingereichten nachträglichen Baugesuchs hinsichtlich des südseitigen Anbaus und gestützt auf die Praxis des Rechtsamts – das Beschwerdeverfahren BVD 120/2025/31 bezüglich des südseitigen Anbaus und damit hinsichtlich der Beschwerde der Beschwerdegegnerschaft vom 22. April 2025 vollumfänglich und hinsichtlich der Beschwerde der Beschwerdeführenden vom 24. April 2025 teilweise (nur soweit den südseitigen Anbau betreffend) als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab. Soweit die Beschwerde der Beschwerdeführenden vom 22. April 2025 die weiteren Bauten und Anlagen ohne Zusammenhang zum südseitigen Anbau