Zusätzlich sei zu beachten, dass die Gemeinde vorliegend ihren baupolizeilichen Pflichten auch in unzureichendem Mass nachgekommen sei. So hätten die Beschwerdeführenden in ihren baupolizeilichen Anzeigen diverse weitere Verstösse vorgebracht, zu welchen sich die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung nicht äussere, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass sie eine Prüfung dieser Punkte bisher unterlassen habe. Dies werde noch nachzuholen sein. Die BVD schloss ihren Entscheid mit detaillierten Vorgaben an die Gemeinde für das durchzuführende Verfahren (E. 5c des Entscheids vom 14. Mai 2024). Dieser Entscheid der BVD vom 14. Mai 2024 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.