Dieser Stand habe auch im Rahmen des baupolizeilichen Verfahrens und bei einer allfälligen Wiederherstellung als rechtmässiger Zustand zu gelten. Die BVD führte weiter aus, dass sich die angefochtene Verfügung hinsichtlich verschiedener Gegenstände als falsch erweise und deshalb aufzuheben sei. Zusätzlich sei zu beachten, dass die Gemeinde vorliegend ihren baupolizeilichen Pflichten auch in unzureichendem Mass nachgekommen sei.