Die Akteneinsicht sei noch zu gewähren. Die BVD kam sodann zum Schluss, dass die unangefochten gebliebene Bewilligung der Projektänderung I der Gemeinde vom 12. August 2020 Gültigkeit beanspruchen könne und entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht nichtig sei. Die anfangs März 2021 ersuchte Projektänderung II dagegen sei nichtig. Als massgebender, rechtmässig bewilligter Zustand habe damit das Bauvorhaben Stand Projektänderung I zu gelten. Dieser Stand habe auch im Rahmen des baupolizeilichen Verfahrens und bei einer allfälligen Wiederherstellung als rechtmässiger Zustand zu gelten.