Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass sie ihrer Aktenführungspflicht nicht nachgekommen sei. Sie werde daher dieser Pflicht noch nachzukommen und in den erwähnten Verfahren sowie im noch zu führenden Baupolizeiverfahren alle zur Sache gehörenden Unterlagen in die amtlichen Akten aufzunehmen haben. Ein von den Beschwerdeführenden gestelltes Akteneinsichtsgesuch habe die Gemeinde ignoriert, und damit deren rechtliches Gehör in grober Weise verletzt. Die Akteneinsicht sei noch zu gewähren.