Mit Entscheid vom 14. Mai 2024 (BVD 120/2023/67) hiess die BVD die Beschwerde der Beschwerdeführenden teilweise gut und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen zurück an die Gemeinde. In ihrem Entscheid stellte die BVD zunächst fest, dass die Gemeinde trotz mehrfacher Aufforderung seitens des Rechtsamts unter genauer Umschreibung der geforderten Unterlagen unvollständige (ursprüngliches Baubewilligungsverfahren und Projektänderungsverfahren) oder gar keine (Baupolizeiverfahren) Akten eingereicht hat. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass sie ihrer Aktenführungspflicht nicht nachgekommen sei.