b) Das umstrittene Holzdeck und die umstrittene Erhöhung des Zauns sind baubewilligungspflichtig; eine Baubewilligung liegt nicht vor. Sie sind somit formell rechtswidrig. Das baupolizeiliche Verfahren ist daher weiterzuführen. Es ist aber nicht Aufgabe der BVD, das baupolizeiliche Verfahren zu führen. Vielmehr hat die Gemeinde Ipsach dieses gemäss Art. 46 BauG fortzusetzen. Die Sache ist zur Fortsetzung des Verfahrens an die Gemeinde Ipsach zurückzuweisen. c) Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen. 5. Kosten